Verordnungsermächtigung Halten und Parken

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 18. Mai 2017 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung und dem vorläufigen Gemeinderatsprotokoll

 

 

TOP. 16.) Genehmigung einer Verordnungsermächtigung nach § 43 StVO 1960, mit denen

                  Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen wird.

 

 

Der Bürgermeister gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Wir brauchen fallweise ein Halte- und Parkverbot für Veranstaltungen, z.B. für das Wirtefest, die Erstkommunion oder eine Hochzeit, damit die geparkten Autos weg sind. Es muss jedes Mal ein Beschluss durch den Gemeinderat für dieses Halte- und Parkverbot durchgeführt werden.

Der Gemeinderat ist ermächtigt dazu eine Übertragungsverordnung an den Bürgermeister zu beschließen, damit er berechtigt ist dieses Halte- und Parkverbot zu erlassen. 

 

Für Halte- und Parkverbote die für längere Zeit gelten gilt diese Verordnungsermächtigung nicht.

 

 

Verordnung

  

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 18.5.2016, mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister übertragen werden.

Aufgrund des § 43 (2) der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 i.d.g.F., wird verordnet:

 

§ 1

 

Die nachfolgende in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei wird im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen:

 

1.     Die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO 1960, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken  erlassen werden

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

GR. Sperl stellt die Frage, ob sich im Text der Verordnung gegenüber dem Amtsvortrag etwas geändert hat?

 

Bgm. Schabetsberger:  ja,  es betrifft nur das Halte- und Parkverbot, das Hupen und Geschwindigkeiten wurden  herausgenommen.

 

GR Mendl:  diese Berechtigung gilt jedoch nicht für ein generell verhängtes Halte und Parkverbot?

 

Bgm.  Schabetsberger: Nein!  Nur für kurzfristige und kleinere Anlässe und Veranstaltungen, bei denen die Notwendigkeit gegeben ist ein Halte- und Parkverbot zu erlassen.

Es darf nicht einfach ein Halte- und Parkverbot aufgestellt werden, das nicht vorher beschlossen worden ist. Im Falle, dass dringend ein Auto abgeschleppt werden müsste und der Beschluss für die Ermächtigung vorliegt, muss der Fahrzeughalter dafür aufkommen.

 

GV Windhager: wird diese Ermächtigung erteilt, könnte der Bürgermeister auch ein unbefristetes Halte- und Parkverbot durchführen, ist das richtig?

 

Bgm Schabetsberger: Theoretisch ja, doch das ist nicht der Sinn dieser Ermächtigung. Es geht nur um kleinere und dringende Halte- und Parkverbote für Veranstaltungen. Es wäre eine Verwaltungsvereinfachung, um nicht jedesmal einen Beschluss des Gemeinderates durchführen zu müssen. Deshalb ersucht er um die  Ermächtigung für die Durchführung der Erlassung  für „Halten und Parken verboten“.

 

GV.  Windhager: das könnte ja auch zeitlich befristet werden, oder?

 

Bgm.  Schabetsberger: wie soll ich das zeitlich festlegen? Das kommt ganz auf die Veranstaltung drauf an. Ist z.B. ein Zirkus in der Gemeinde und es gehört für eine Woche ein Halte- und Parkverbot  erlassen, oder für die Erstkommunion nur für einen Tag. Da ist eine zeitliche Beschränkung schwierig, für wie lange? 1 Tag? Oder 2 Tage?

 

GV. Windhager möchte den Vermerk "Nur für die Dauer einer Veranstaltungen"

 

Bgm. Schabetsberger:  wenn dies gewünscht wird,  schreiben wir den Vermerk  "für die Dauer einer Veranstaltung" die Übertragung für die Vorlage beim Land Oö hinein. Warten wir ab ob das Land Oö dies genehmigt.  

 

 

GR Schärfl: mit dieser Übertragungsverordnung wird dem Bürgermeister nur das Recht eingeräumt, im eigenem Ermessen kurzfristig ein Halte- und Parkverbot zu erlassen und nicht jedesmal einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft einbringen zu müssen oder einen Beschluss im Gemeinderat durchzuführen - es wäre einfach nur eine Verwaltungsvereinfachung.

 

Bgm.  Schabetsberger: wenn dies nicht erwünscht ist, werden wir in Zukunft einfach jedesmal eine dringliche Einladung mit  Antrag an den Gemeinderat gestellt und über diesen Punkt abgestimmt. Es ist zwar sehr umständlich, jedoch bin ich nicht bereit, dass ich im Nachhinein um Zustimmung ansuche bzw. den Beschluss fasse. Ich halte mich an das Gesetz!

 

GR Tallier: es war ja nur eine Frage und für das sind wir ja in der heutigen Sitzung zusammen gekommen.

 

Bgm. Schabetsberger:  ja, das ist wahr und ich habe es ganz genau erklärt und euch die Informationen auch schon im Vorhinein gegeben - siehe Fraktionsunterlagen.

Aufgrund diverser Aussagen und Einwürfe spricht sich der Bürgermeister dafür aus bei der Tagesordnung zu bleiben.

 

GR Kopfberger: diese Übertragungsverordnung bezieht sich auf § 43 der STVO. Er hat ihn sich ausgedruckt, man wird nicht wirklich klug. Er glaubt, dass es nicht zur Ermächtigung  verweist, eine dauerhafte Verordnung bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung zu erlassen. Wenn man es interpretiert, dies im Rahmen der ortsüblichen Veranstaltungen zu erlassen, dann wäre es eine Erleichterung bei der Abwicklung diverser Veranstaltungen.

 

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen bittet der Bürgermeister um Abstimmung mit einem Handzeichen.

 

 

Beschluss:

15 JA-Stimmen von Bgm. Schabetsberger, GV. Arthofer, GR. Jäger, GR. Eichinger, GR. Schärfl, GR. Krupa, GR. Schroll, Vizebgm. Ruhmanseder, GV. Heinzl, GR. Kopfberger, GR. Klugsberger, GV. Schmidseder, GR. Sperl, GR. Payrleitner, GR. Ebner

10 Stimmenthaltungen von Vizebgm. Mitter, GV. Windhager, GR. Tallier, GR. Trilsam,  GR. Desch, GR. Hargaßner, GR. Humer, GR. Dick, GR. Mendl, GR. Reszynski

 

 

Änderungshistorie:

28.06.2017 Erstversion

 

 

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