Lfd.Nr. 23 Jahr 1999

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau               am 26. August 1999.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer als Vorsitzender

02. Vizebürgermeister Peter Gahleitner

03. GR. Herbert Leitner      15. GV. Gottfried Weilhartner

04. GR. Gerhard Berghammer         16. GR. Heinrich Ruhmanseder

05. GR. Franz Köstlinger           17. GR. Ernst Hintermayr

06. GR. Franz Mitterhauser         18. GR. Ulrike Reisinger

07. GR. Friedrich Raschhofer       19. GR. Harald Parzer

08. GR. Monika Tallier       20.

09. GV. Franz Schabetsberger       21.

10. GV. Anna Wolschlager           22.

11. GR. Günter Ortner        23.

12. GR. Rudolf Hosner        24.

13. GR. Walter Ebner         25.

14. GR. Johann Leitner

 

Ersatzmitglieder:

GR. Windhager Reinhard                   für         GV. Elfriede Kopfberger

GR. Mitter Franz                                     GV. Franz Stiglmayr

GR. Wimmer Franz                                     GR. Berta Scheuringer

GR. Donnerbauer Johannes                             GR. Wolfgang Kraft

GR. Arthofer Franz                                         GR. Anita Wolschlager

GR. Rosenberger Hubert                               GR. Weiretmaier Maria

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                        unentschuldigt:

 

GV. Elfriede Kopfberger

GV. Franz Stiglmayr

GR. Berta Scheuringer

GR. Wolfgang Kraft

GR. Wolschlager Anita

GR. Weiretmaier Maria

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -

    einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 17.08.1999

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 15.07.1999 bis zur

    heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-

    gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen

    diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht

    werden können.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Es erklärt der Bürgermeister, dass Herr GR. Franz Mitter in dieser Periode noch an keiner Sitzung teilgenommen hat. Er nimmt die Angelobung von Herrn GR. Franz Mitter vor.

 

 

Tagesordnung:

 

 

  1. Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

  2. Behandlung des Prüfberichtes der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

  3. Änderung der Wassergebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau.

  4. Änderung der Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau.

  5. Straßenbau Vormarkt; Vergabe der Arbeiten zur Erneuerung der Wasserleitung.

  6. Güterweg Friedwagn; Verordnung betreffend Einreihung der Straße in die Straßen-

      gattung "Güterweg".

  7. Kanalbau BA 02; Änderung der Haftungserklärung für die Marktgemeinde Riedau.

  8. Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

  9. Vergabe einer LAWOG-Wohnung.

10. Gewährung einer Subvention für den Kindergarten Riedau.

11. Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub von    

      Gemeindebediensteten.

12. Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Bezugsvorschüssen und

      Geldaushilfen.

13. Musikverein Riedau; zusätzliche Vereinsförderung

14. Bericht des Bürgermeisters.

15. Allfälliges.

 


TOP. 1.)  Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

 

 

Es bittet der Vorsitzende Herrn GR. Rudolf Hosner um den Bericht.

 

Herr GR. Hosner berichtet, das am 24.08.1999 eine Sitzung  des Prüfungsausschusses stattgefunden hat. Im Punkt 1.) wurde das Bauvorhaben Feuerwehrschlauchturm überprüft. Die Gesamtbaukosten für den Feuerwehrschlauchturm betragen S 2,224.613,99. Die Gesamtrechnung der Fa. Duswald liegt bei S 861.772,79, das Angebot dazu lautet auf S 2,158.938,01.Es wurde die Rechnung der Fa. Duswald anhand des Angebotes überprüft und in Ordnung befunden. Bei zukünftigen Aufträgen mit zu erwartenden Eigenleistungen sollte darauf geachtet werden, dass Eigenleistungen in der Höhe der tatsächlichen Firmenstundenlöhne abgezogen werden können. Positionen für Eigenleistungsabzüge sollten bereits in das Angebot aufgenommen werden.

Zu TOP. 2.) Allfälliges gab es keine Wortmeldungen.

 

Der Bürgermeister bedankt sich bei Herrn GR. Hosner für den Bericht.

 

 

 

TOP.  2.)  Behandlung des Prüfberichtes der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

 

Der Vorsitzende berichtet, dass von der Bezirkshauptmannschaft Schäding am 5.,6. und 8. Juli 1999 im Gemeindeamt Riedau eine Kassenprüfung und Überprüfung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 1998 durchgeführt wurde. Der Punkt I. des gegenständlichen Prüfungsberichtes wird vom Bürgermeister vollinhaltlich zur Kennntis gebracht:

Bei der am 5.7.1999 vorgenommenen unvermuteten Kassenbestandsaufnahme wurde ein Kassensollbestand vom S -1,242.425,98 festgestellt, der ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

Der Bürgermeister erklärt noch, dass vom Prüfungsausschussobmann dieser Prüfungsbericht bereits zur Kenntnis genommen wurde.

 

Es werden von den Gemeinderatsmitgliedern gegen den Prüfungsbericht keine Einwände erhoben.

 

 

 

TOP.  3.) Änderung der Wassergebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau.

 

Es berichtet der Vorsitzende dass derzeit die Erneuerung der Wasserleitung aufgrund des Straßenbaues in der Vormarktstraße durchgeführt wird. Dadurch entstehen hohe Kosten. Weiters sind noch immer hohe Fehlwassermengen zu verzeichnen und deshalb ist die Wassergebühr anzuheben. Ein weiterer Grund für die Erhöhung der Wassergebühr liegt bei den vom Amt der O.Ö. Landesregierung vorgeschriebenen Mindestbenützungsgebühren für Wasserversorgungsanlagen (Beschluß der O.Ö. Landesrgierung vom 21.9.1998, Zl. Gem-300037/5-1998-Se) Ab 1.1.1999 müsste bereits die Gebühr von S 12,50 excl. MWSt und ab 1.1.2000 eine Gebühr von S 13,-- excl. MWSt eingehoben werden. Derzeit wird in Riedau ein Kubikmeterpreis von S 12,-- excl. MWSt. verlangt. Es gibt Förderungsrichtlinien des Landes O.Ö. mit Mindestgebühren für Anschluß- und Benützungsgebühren, welche Voraussetzung für die Gewährung von Landesmittel  sind.  In den Nachbargemeinden werden derzeit folgende Wassergebühren eingehoben:

Dorf/Pram S 15,50 ohne MWSt

Zell/Pram S 12,50 ohne MWSt

Raab S 6,50 ohne MWSt

Taiskirchen S 12,50 ohne MWSt

Kallham S 12,50 ohne MWSt

In allen Nachbargemeinden, ausgenommen Raab, wird schon die Mindestbenützungsgebühr eingehoben.  Der Bürgermeister schlägt vor, dass

ab 01.10.1999 in Riedau  die Wasserbenützungsgebühr auf S 12,50 und ab 01.04.2000 auf S 13,00 excl. MWSt erhöht wird. Die Erhöhung erfolgt also in zwei Etappen. Die Wasseranschlussgebühren müssen nicht erhöht werden.

Bürgermeister Ing. Demmelbauer bringt die im Entwurf vorliegende Wassergebührenordnung wie folgt zur Kenntnis:

 

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 26.08.1999, mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 idgF BGBl 130/1997, wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                S 127,28

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlußgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr         S 19.090,91

    b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.

    c) Soweit im  folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                              28.620,--.

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlußgebühr                                              S 57.240,--.

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlußgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                S 9.540,--.

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlußgebühr berechnet mit     S 4.770,--.

 (4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2   S 19.090,91, für je angefangene weitere 100 m2  S    141,--.

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlußgebühren auf Grund einer

     Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro  Kubikmeter                                                                                                                S 12,50                                          

                                             ab 01.04.2000   S 13,00

(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:

a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2         ab 01.10.1999          S 240,--,

                                             ab 01.04.2000          S 250,--

   für angefangene weitere 100 m2                             ab 01.10.1999          S   24,--,

                                              ab 01.04.2000          S   25,--

b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2                                   ab 01.10.1999         S   2,36;

                                         ab 01.04.2000         S   2,45

c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2   ab 01.10.1999       S   2,36

                                           ab 01.04.2000               S   2,45.

(4) Für die von der Gemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich                                                                                  S   9,10

pro Zähler zu entrichten.

§ 4

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs.  A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Der Abgabenanspruch für die Wasserbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 5

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 6

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.10.1999; gleichzeitig treten die bisherigen, die Wassergebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

GR. Hintermayr erklärt, dass er der Erhöhung nicht zustimmen kann. Es wird vom Land die Höhe der Benützungsgebühr "diktiert". Im Jahr der Familie ist dies sehr passend. Es wurden die Zinsen billiger, es wurden die Baukosten weniger und die Gemeinde verlangt immer mehr. Andererseits wird darüber gesprochen, dass die Wasserleitung privatisiert und damit billiger werden soll.

 

GV. Schabetsberger ist der Meinung, dass die Gebührenerhöhung immer ein Problem für sich darstellt. Nur ist ihm bewusst, dass die Gemeinde dazu nicht nein sagen kann, da die Gemeinde vom Land dazu angehalten wird kostendeckend zu arbeiten, ansonsten werden die Bedarfszuweisungsmittel gekürzt. Er kann es sich nicht so leicht machen und die Erhöhung ablehnen. Gegenüber der Bevölkerung ist der Gemeinderat verpflichtet ordnungsgemäß zu arbeiten und die SPÖ-Fraktion wird daher der Erhöung zustimmen.

 

Es gibt der Vorsitzende noch folgende Erklärung ab: Die Gemeinde soll alles von den ordentlichen Steuermitteln zahlen und zwar für Sachen, die ein ordentlicher Betrieb verlangt. Einerseits soll man anständig arbeiten, andererseits darf man dazu aber die Preise nicht verlangen.

 

Es stellt der Bürgermeister den Antrag, die im Entwurf vorliegende Verordnung zu genehmigen. Bemerkt wird dazu noch, dass sich die Höhe der Anschlussgebühren nicht ändert. Die Anschlussgebühren sollen ab 01.10.1999 ab Fertigstellung des Rohbaues eingehoben werden.

 

Beschluss:  20 JA-Stimmen: Bgm. Ing. Johann Demmelbauer,  Vizebgm. Peter                      Gahleitner, GR. Herbert Leitner, GR. Gerhard Berghammer, GR. Franz

            Köstlinger, GR. Franz Mitterhauser, GR. Fritz Raschhofer, GR. Monika

            Tallier, GR. Windhager Reinhard, GR. Franz Mitter, GR. Franz Wimmer,

            GR. Johannes Donnerbauer, GV. Franz Schabetsberger,

            GV. Anna Wolschlager, GR. Günter Ortner, GR. Rudolf Hosner, GR. Walter            Ebner, GR. Johann Leitner, GR. Franz Arthofer, GR. Hubert Rosenberger.

                5 NEIN-Stimmen:GV. Dir. Gottfried Weilhartner, GR. Heinrich Ruhmanseder

            GR. Ernst Hintermayr, GR. Ulrike Reisinger, GR. Harald Parzer

            Der Antrag ist somit angenommen.

 

 

TOP. 4.) Änderung der Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau.

 

Die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren fällt prozentuell etwas höher aus als bei der Wasserbenützungsgebühr, gibt der Vorsitzende bekannt. In Riedau beträgt die Kanalbenützungsgebühr derzeit pro m3 S 24,50 excl. MWSt. In den Nachbargemeinden werden folgende Gebühren verlangt:

Dorf/Pram   S 28,50 excl. MWSt

Zell/Pram   S 27,50 excl. MWSt

Raab        S 27,50 excl. MWSt

Taiskirchen Berechnung nach BE und Grundgebühr

Die Notwendigkeit der Erhöhung wurde auch bereits beim TOP. 3.) Erhöhung der Wasserbezugsgebühr erklärt. Dies ist sinngemäß auch auf die Kanalbenützungsgebühr anzuwenden (Beschluss der O.Ö. Landesregierung für Mindestbenützungsgebühren und Mindest-Anschlußgebühren). Die Anschlussgebühren müssen auch geringfügig angehoben und sollen künftig bei Fertigstellung des Rohbaues eingehoben werden. Der Bürgermeister bringt nun den Entwurf der Verordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis:

 

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 26.08.1999 betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 i.d.F. BGBl. Nr. 130/1997 wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter        S 209,09,

                                   ab 01.04.2000  S 211,82.

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet. Für Objekte, bei denen die Einleitung der Oberflächenwässer nicht erlaubt ist, wird ein Abschlag von 20 % gewährt.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                                        S 31.300,--

                                               ab 01.04.2000               S 31.800,--.

    b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr  nach  Abs.  (1)  bis  (3)  zu  berechnen,  jedoch  beträgt  die Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 46.800,--,

                                                ab 01.04.2000             S  47.550,--.

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 93.600,--,

                                               ab 01.04.2000             S  95.100,--.

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von                                        S 14.560,--,

                                               ab 01.04.2000               S 14.800,--.

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von                                                            S 7.800,--,

                                               ab 01.04.2000           S 7.918,18    berechnet.

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 S 31.300,--, ab 01.04.2000 S 31.800,--,

 für je angefangene weitere 1oo m2                                                                       S 230,91,

                                               ab 01.04.2000     S 236,37

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 4

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

             pro Kubikmeter S 27,50

ab 01.04.2000 pro Kubikmeter S 29,--

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

    b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher röße und Verwendung berechnet.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 5oo m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz    jährlich                                            S 430,--                                                     ab 01.04.2000         S 452,-

§ 5

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Der Abgabenanspruch für die Kanalbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 6

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

§ 7

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 8

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem 01.10.1999, gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

Es stellt den Bürgermeister den Antrag, die Kanalbenützungs- und Kanalanschlussgebühren lt. vorliegenden Verordnungsentwurf zu erhöhen und bittet um Wortmeldungen.

Nach Beendigung der Diskussion lässt der Bürgermeister über seinen Antrag abstimmen.

 

Beschluss:  20 JA-Stimmen: Bgm. Ing. Johann Demmelbauer,  Vizebgm. Peter                      Gahleitner, GR. Herbert Leitner, GR. Gerhard Berghammer, GR. Franz

            Köstlinger, GR. Franz Mitterhauser, GR. Fritz Raschhofer, GR. Monika

            Tallier, GR. Windhager Reinhard, GR. Franz Mitter, GR. Franz Wimmer,

            GR. Johannes Donnerbauer, GV. Franz Schabetsberger, GV. Anna

            Wolschlager, GR. Günter Ortner, GR. Rudolf Hosner, GR. Walter Ebner,

            GR. Johann Leitner, GR. Franz Arthofer, GR. Hubert Rosenberger.

                 5 NEIN-Stimmen:GV. Dir. Gottfried Weilhartner, GR. Heinrich Ruhmanseder

            GR. Ernst Hintermayr, GR. Ulrike Reisinger, GR. Harald Parzer

            Der Antrag ist somit angenommen.

TOP. 5.) Straßenbau Vormarkt; Vergabe der Arbeiten zur Erneuerung der

                Wasserleitung.

 

Derzeit wird die Vormarktstraße saniert. Es stellte sich nun die Frage, ob im Zuge dieser Sanierung auch der Wasserleitungsstrang erneuert werden soll. Es wurde an das Büro Dipl.-Ing. König und Dipl.-Ing. Oberlechner die Frage gestellt, ob ein Austausch der Wasserleitung sinnvoll ist, derzeit sind die Gußrohre rund 40 Jahre alt. Herr Dipl.-Ing. Oberlechner erklärte, dass seiner Meinung nach ein Austausch unbedingt erforderlich ist. Wenn man heute eine neue Gußleitung verlegt, hält diese rund 80 Jahre. Aber vor 40 Jahren war die Qualität der Rohre noch nicht so gut wie heute und man kann damit rechnen, dass nach 40 Jahren vermehrt Rohrbrüche auftreten. Wenn die Straße sowieso schon neu gebaut wird, fallen die Kosten für die Aspahltierung weg. Daher wurden zwei Angebote eingeholt, die Gemeinde hat dann drei Angebote bekommen und zwar aus folgenden Gründen:

Vor Legung des Anbotes hat Herr Luksch mit Herrn Dipl.-Ing. Oberlechner im Marktgemeindeamt ein Gespräch geführt und Herr Dipl.-Ing. Oberlechner ersuchte ihn, die Rohre in PVC und Guß anzubieten, als Alternative dazu in PE-Ausführung. Das erste Angebot der Fa. Luksch war preislich sehr hoch, da er nur PE-Rohre angeboten hat. Diese Rohre sind zu verschweißen. Es ist sicherlich eine sehr gute Qualität, aber es ist eine Preisfrage. Es wurde auch die Fa. Tauschek aus Peuerbach zur Anbotlegung eingeladen. Die Fa. Tauschek hat die herkömmlichen PVC-Rohre angeboten. Am heutigen Tag hat sich Herr Luksch bei Herrn Dipl.-Ing. Oberlechner bezüglich des Anbotes erkundigt und dabei erfahren, dass ein zweites Anbot in PVC-Ausführung vorliegt. Deshalb hat er heute noch ein weiteres Angbot in PVC-Ausführung um 18.00 Uhr vorgelegt. Auch dieses Anbot hat Herr Dipl.-Ing. Oberlechner, so wie auch die anderen zwei Anbote, noch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Es liegen nun folgende Preise vor:

1. Anbot der Fa. Luksch in PE-Ausführung incl. Notwasserversorgung     S 399.976,80 incl. MWSt

2. Anbot der Fa. Luksch in PVC-Ausführung incl. Notwasserversorgung    S 251.935,20 incl. MWSt

Anbot der Fa. Tauschek in PVC-Ausführung incl. Notwasserversorgung     S 224.954,60 incl. MWSt

 

Herr Dipl.-Ing. Oberlechner schlägt vor, aufgrund des Preisunterschiedes die Arbeiten an die Fa. Tauschek zu vergeben. Die Anzahl der Arbeitsstunden sind in den Anboten gleich. Sie werden dann aber nach tatsächlichem Arbeitsaufwand abgerechnet, aber zum Vergleich wurde jetzt dieselbe Stundenanzahl angenommen.

 

GV. Dir. Weilhartner erkundigt sich, ob in den Angeboten der Hydrant enthalten ist. Dazu erklärt der Vorsitzende, dass in keinem Anbot der Hydrant enthalten ist. Die Kosten dafür belaufen sich auf rund S 13.000,--.

 

In den Arbeiten sind die Baggerarbeiten nicht enthalten, berichtet der Vorsitzende. Deshalb wurde von der Fa. Alpine ein Anbot über die Baggerarbeiten incl. Rohrbettung eingeholt. Laut Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. Oberlechner ist es nicht sinnvoll ein weiteres Anbot, z.B. von der Fa. Neulinger, einzuholen. Der gesamte Straßenbau ist an die Fa. Alpine vergeben. Sollten sich Schwierigkeiten ergeben, z.B. in einem Schadensfall, so ist immer die Fa. Alpine zuständig. Er könnte sich vorstellen, dass die Fa. Alpine sowieso die Fa. Neulinger als Subunternehmer beschäftigt. Es liegt deshalb nur von der Fa. Alpine  ein Nachtragsanbot (Hauptanbot Straßenbau Vormarkt) mit einem Gesamtpreis von S 151.164,-- incl. MWSt. vor. Auch hier werden die Stunden aber nach tatsächlichem Arbeitsaufwand abgerechnet.

 

Es ist bekannt, dass die Gemeinde den Auftrag an den Billigstbieter zu vergeben hat, erklärt GR. Ortner. Deshalb stellt er folgenden Antrag: Die Arbeiten für die Erneuerung der Wasserleitung zum Preis von S 224.954,60 incl. MWSt sollen an die Fa. Tauschek, Peuerbach, vergeben werden. Die Baggerarbeiten incl. Rohrbettung sollen an die Fa. Alpine zum Preis von S 151.164,-- incl. MWSt vergeben werden. Bei beiden Aufträgen werden die Arbeitsstunden bzw. Baggerstunden aber nach tatsächlichen Arbeitsaufwand verrechnet.

 

GR. Windhager erkundigt sich bezüglich des Unterschiedes PE- und PVC-Rohr. Der Bürgermeister erklärt dazu, dass das PE-Rohr hauptsächlich dann verwendet wird, wenn steile Hänge vorhanden und Kräfte zum Auffangen erforderlich sind. Auch in der Gastechnik werden diese Rohre verwendet. Bei der Wasserleitung ist aber das PVC-Rohr absoluter Stand der Technik.

 

Es lässt der Bürgermeister über den Antrag von GR. Ortner abstimmen.

 

Beschluss:  Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern einstimmig angenommen.

 

 

TOP.  6.) Güterweg Friedwagn; Verordnung betreffend Einreihung der Straße in die       Straßengattung "Güterweg".

 

Es ist geplant, dass noch im heurigen Jahr mit dem Bau des Güterweges Friedwagn begonnen wird, erklärt Bürgermeister Ing. Demmelbauer. Der Rohbau soll in diesem Jahr fertiggestellt werden. Damit der Bescheid für den Bau des Güterweges erstellt werden kann, muss vorher der Gemeinderat diese Straße als Güterweg verordnen. Es wird der vorliegende Verordnungsentwurf vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht:

 

 

V e r o r d n u n g

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 26. August 1999 betreffend die Einreihung einer Straße in die Straßengattung “Güterweg”.

Auf Grund der Bestimmungen des § 8, Abs. 2, Z. 3 und § 11, Abs. 1 und 4 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl.Nr. 84, in Verbindung mit dem § 40, Abs. 2, Z. 4 und § 43, Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990, wird verordnet:

§ 1

Dieser Verordnung liegt der Plan des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 04.12.1998, geändert am 08.06.1999, Maßstab 1:1000, zugrunde. Der Plan liegt bei der Marktgemeinde Riedau auf und kann während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Die im Plan (§1) rot dargestellte und über das Grundstück Parz.Nr. 568, KG. Riedau, und die Grundstücke Parz.Nr. 878, 838, 840/1, 836, 837/2 und 845, KG. Vormarkt Riedau, führende Straße wird in die Straßengattung “Güterweg” eingereiht.

§ 3

Mit der Einreihung der Straße in die Straßengattung “Güterweg” (§ 2) werden jene bestehenden öffentlichen Straßen, die Bestandteile des Güterweges sind, als Ortschaftsweg aufgelassen.

§ 4

Diese Verordnung wird gemäß § 94 der OÖ. Gem0 1990 durch 2 Wochen kundgemacht und wird dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

 

 

Es stellt der Vorsitzende den Antrag, dass die vorliegenden Plan rot dargestellt führende Straße in in die Straßengattung "Güterweg" eingereiht wird.

 

Beschluss:  Alle Mitglieder des Gemeinderates stimmen dem Antrag des Bürgermeisters

               zu.

 

 

 

TOP. 7.) Kanalbau BA 02; Änderung der Haftungserklärung für die Marktgemeinde         Riedau.

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau hat anlässlich des Kanalbaues BA 02 durch den RHV Riedau-Umgebung am 30.10.1986 eine Haftungserklärung für die Übernahme der Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung eines Darlehens des WWF in Höhe von S 13,327.200,-- beschlossen. Der Bauabschnitt ist bereits längere Zeit fertiggestellt und abgerechnet und dabei hat sich gezeigt, dass bezüglich der Haftungssumme eine Änderung eingetreten ist. Erstens ist die Bausumme niedriger und zweitens hat die Gemeinde Dorf/Pram keine Anteile. Es ist allen bekannt, dass die Gemeinde Riedau an die Gemeinden Zell/Pram und Dorf/Pram Baukosten zurückbezahlt hat, der Gemeinderatsbeschluss dazu wurde 29.10.1998 herbeigeführt. Es geht nun ausschließlich darum, die Haftung neu aufzuteilen und zwar dem tatsächlichen Stand entsprechend:

 

Haftungssumme des RHV 1986               S 21,600.000,--

      davon Riedau                       S 13,327.200,--

      davon Zell/Pram                    S   5,680.800,--       

      davon Dorf/Pram                    S   2,592.000,--

 

Haftungssumme des RHV nach Abrechnung    S 18,386.000,--

      davon Riedau      62,60 %           S 11,509.636,--

      davon Zell/Pram   37,40 %           S   6,876.364,--

      davon Dorf/Pram      0,00 %         S                   0,--

 

Die neue Haftungssumme von S 18,386.000,-- wurde anlässlich der Kollaudierung des BA 02 am 28.11.1996 durch das Amt der O.Ö. Landesregierung, Abt. Wasserbau, UA. Siedlungswasserbau, UWWF-GZl. 585.645 bzw. 85.0645, errechnet.

Laut Auskunft von Herrn Dipl.-Ing. König müssen nun die Haftungserklärungen der Gemeinden Riedau und Zell/Pram im Gemeinderat mit den neuen Summen beschlossen und aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Diese Haftungserklärungen sind dann bei der ÖKK mit der Bitte um Freilassung der dritten Gemeinde Dorf/Pram vorzulegen.

 

Es stellt der Bürgermeister den Antrag, die im Entwurf vorliegende Haftungserklärung zu genehmigen.

 

Beschluss: Einstimmig wird der Antrag des Bürgermeisters angenommen.

 

 

TOP. 8.) Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

 

Der Bürgermeister bittet GR. Heinrich Ruhmanseder um den Bericht.


Der Obmann des Wohnungsausschusses GR. Ruhmanseder berichtet, dass am 25.08.1999 eine Sitzung stattgefunden hat. Die LAWOG hat mitgeteilt, dass die Wohnung Nr. 10 mit 43,38 m2 im Wohnblock Riedau 45 ab 01.10.1999 frei wird und im TOP. 1.) ein Vergabevorschlag ausgearbeitet wurde. Sieben Bewerbungen lagen für diese Wohnung vor:

***anonymisiert***

Auf Grund der Richtlinien für eine objektive Wohnungsvergabe wurden die einzelnen Punkte vergeben.

***anonymisiert***

Nachdem zwei Bewerbungen die gleichhohe Punkteanzahl aufweisen gibt es eine längere Diskussion.

Für Frau ***anonymisiert*** wäre die Wohnung sehr von Vorteil, weil ihre Großmutter auch in der gleichen Etage wohnt und auf Ihren Enkel aufpassen könnte.

Frau ***anonymisiert*** wurde schon viermal abgewiesen und diese Wohnung wäre ideal für sie. Frau ***anonymisiert*** wohnt derzeit bei den Eltern und muss im Wohnzimmer schlafen.

Gemeindevorstand Franz Schabetsberger stellte den Antrag dem Gemeinderat den Vorschlag zu machen, diese freie Wohnung an Frau ***anonymisiert*** zu vergeben.

und dieser Vorschlag wurde von allen Wohnungsausschussmitglieder damit einverstanden. Es ergeht daher an den Gemeinderat der Vorschlag, die Wohnung an Frau ***anonymisiert*** zu vergeben. Als Reserve wird zuerst Frau ***anonymisiert*** und dann Frau ***anonymisiert*** vorgeschlagen.

Zu TOP . 2.) Allfälliges gab es keine Wortmeldungen.

 

Der Bürgermeister bedankt sich für diesen Bericht.

 

 

TOP. 9.) Vergabe einer LAWOG-Wohnung.

 

Der Bürgermeister erklärt, dass der Gemeinderat zu entscheiden hat, wer die Wohnung Nr. 10 im LAWOG-Wohnblock zugesprochen erhält. Der Obmann des Wohnungsausschusses hat in seinem Bericht die Situation erläutert und es erging vom Wohnungsausschuss der Antrag, die Wohnung an Frau ***anonymisiert*** zu vergeben. Frau ***anonymisiert*** ist an zweiter Stelle gereiht.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, lässt der Bürgermeister über den Antrag des Wohnungsausschusses abstimmen.

 

Beschluss:  Die Wohnung Nr. 10 wird einstimmig an Frau ***anonymisiert***

                     vergeben.

 

 

TOP. 10.)  Gewährung einer Subvention für den Kindergarten Riedau.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass im Voranschlag 1999 als Subvention an den Kindergarten S 120.000,-- veranschlagt sind. Er bringt das Ansuchen der Marienschwestern vom Orden Karmel bezüglich Gewährung einer Subvention für den Kindergarten Riedau vollinhaltlich zur Kenntnis:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Wir wenden uns wieder an Sie und die verantwortlichen Gemeindemitglieder unserem Kindergarten, wie jährlich die Subvention zu gewähren. Wenn schon keine Abgangsdeckung seitens der Gemeinde für den Kindergarten möglich ist, so bitten wir jedoch um bestmögliche Unterstützung. In diesem Jahr war es notwendig, im 1993 provesorisch eingerichteten k3. Gruppenraum die Holzfenster zu tauschen und in der Garderobe zusätzlich einen kleinen Raum zu schaffen, um in einer kleinen Gruppe ungestört arbeiten zu können, vo allem mit den Schulanfängern ist dies von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Die Kosten für die Fenster beliefen sich auf S 163.669,-- und für die Raumaufteilung auf S 85.128,--. Infolge ständiger Renvoierungen für den Kindergarten und zeitgemäßen Anforderungen ersuchen wir, vielleich doch den Subventionsbetrag wieder etwas anzuheben, da die Elternbeiträge und die Personalsubvention des Landes die jährlichen Kosten nie abdecken und schon gar nicht größere Investitionen. Zur Information: der Abgangsbetrag im Kindergartenjahr 1997/98 belief sich auf S 317.912,90, das ergibt für jedes Kind einen Betrag von S 4.296,10. Dem gegenüber stehen Gesamteinnahmen von S 3,019.139,80 (Subv. Gemeinde, Land und Elternbeitr.,) den Gesamtsausgaben von S 3,347.052,70. Wir erbitten für unsere Kinder, das heißt vielmehr für die Kinder Ihrer Gemeinde und Gemeinde-Bewohner um Wohlwollen und gute finanzielle Unterstützung.

In Anerkennung für Alles was Sie bisher für den Kindergarten getan und freundlichen Grüßen!

Marienschwestern Kindergarten Riedau

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer stellt den Antrag, dem Kindergarten Riedau S 120.000,-- an Subvention zur Verfügung zu stellen.

 

GV. Schabetsberger erklärt, dass bei der Vorbesprechung über diese  Subvention bereits beraten wurde. Die SPÖ-Fraktion möchte gerne, dass seitens der Gemeinde ein gewisses Mitspracherecht eingeräumt wird. Derzeit zahlt die Gemeinde, aber wir können überhaupt nichts mitgestalten. Es  wäre wünschenswert, wenn die Kindergartenschwestern eine Auflistung, sprich eine Leistungsübersicht, machen und diese der Gemeinde zur Verfügung stellen. Der Gemeindevorstand soll darüber beraten und gegebenenfalls Vorschläge, z.B. für längere Öffnungszeiten, Mittagstisch, etc., den Schwestern einbringen können. Die Gemeinde soll also ein Mitspracherecht erhalten. Er könnte sich vorstellen, dass dann die Gemeinde auch noch eine höhere Subvention ausbezahlt.

 

GV. Dir. Weilhartner und die gesamte FPÖ-Fraktion schließen sich der Meinung von GV. Schabetsberger an.

 

GV. Wolschlager gibt bekannt, das noch kürzere Öffnungszeiten nicht toleriert werden können.

 

Der Bürgermeister versichert, dass in den nächsten Tagen ein Gespräch mit der Kindergartenleitung erfolgen wird. Er teilt den Schwestern mit, dass bei Änderung der Leistung seitens des Kindergartens ein Gespräch mit der Gemeinde gesucht werden soll.

 

In der weiteren Diskussion wird beraten, ob die Leistungsübersicht im Gemeindevorstand, im Ausschuss Kultur und Schule oder eventuell in einem unpolitischen Ausschuss, z.B. im Rahmen der Dorferneuerung der AK Jugend, behandelt werden soll. Man einigt sich, dass die Beratung im Gemeindevorstand erfolgen soll.

 

Nach Beendigung der Diskussion lässt der Bürgermeister über seinen Antrag abstimmen.

 

Beschluss:  Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

 

 

 

TOP. 11.)  Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub von    

                   Gemeindebediensteten.

 

Das Amt der O.Ö. Landesregierung hat mit Erlass vom 15.07.1999, Zl. Gem-200029/34-1999-SHW, die Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub vorgelegt. Gegeüber den früheren Richtlinien sind Änderungen eingetreten und der Bürgermeister bringt den Erlass zur Kenntnis.

Da es sich hier um eine Neufassung der Richtlinien handelt, ist gemäß § 43 O.Ö. GemO damit der Gemeinderat zu befassen. Dieser Beschluss dient als Grundlage, zur Anwendung im Einzelfall ist dann ein Beschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.

Die Gemeinderatsmitglieder erheben gegen die Genehmigung dieser Richtlinien keinen Einwand.

 

Vizebürgermeister Gahleitner stellt den Antrag, die im Erlass zur Kenntnis gebrachten Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub für Gemeindebedienstete zu genehmigen.

 

Beschluss:  Der Antrag wird von allen Vorstandsmitgliedern angenommen.

 

 

TOP. 12.)  Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Bezugsvorschüssen und

                   Geldaushilfen.

 

Vom Amt der O.Ö. Landesregierung wurden Erlässe bezüglich der Neufassung der Richtlinien für Bezugsvorschüsse (Zl. Gem-200005/7-1999-SHW vom 15.07.1999) Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Geldaushilfen (Zl. Gem-200005/6-1999-SHW vom 15.07.1999) für Gemeindebedienstete vorgelegt, erklärt der Bürgermeister. Da es sich hier um eine grundlegende Änderung handelt, ist gemäß § 43 O.Ö. GemO der Gemeinde zu befassen. Dieser Beschluss dient dann als Grundlage für Einzelmaßnahmen. Zur Anwendung im Einzelfalle ist ein Gemeindevorstandsbeschluss erforderlich. Die Erlässe wurden vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht, der Bürgermeister ersucht um Wortmeldungen.

 

Die Gemeinderatsmitglieder ergeben gegen eine Genehmigung dieser Richtlinien keinen Einwand.

 

Vom Vizebürgermeister Gahleitner wird der Antrag gestellt, die geänderten Richtlinien für die Gewährung von Bezugsvorschüssen und Geldaushilfen lt. Erlass des Amtes der O,Ö. Landesregierung zu genehmigen.

 

Beschluss:  Der Antrag des Vizebürgermeisters wird einstimmig angenommen.

 

 

 

TOP. 13.)  Musikverein Riedau; zusätzliche Vereinsförderung.

 

Der Musikverein Riedau hat vom 9.-11. Juli 1999 ein dreitägiges Bezirksmusikfest abgehalten. Es wurde dem Verein gestattet, dass das benötigte Wasser von einem Hydranten entnommen wird und die Abwässer direkt in den Kanal eingeleitet werden. Es wurde ein Wasserzähler installiert, damit man die genaue Kubikmeteranzahl des verbrauchten Wasser ermitteln kann, da ansonsten dieses Wasser als Fehlwasser zu verzeichnen wäre. Es wurden insgesamt 79 m3 Wasser verbraucht und es ergibt sich daher

 

eine Wasserbezugsgebühr von        S 1.042,80  und

eine Kanalbenützungsgebühr von     S 2.129,--

            Gesamtsumme       S  3.171,80 incl. MWSt.

 

Diese Kosten hätte nun der Musikverein zu bezahlen, erklärt Bgm. Ing. Demmelbauer.

 

GR. Raschhofer stellt den Antrag, dass die Kosten dem Verein nicht direkt vorgeschrieben, sondern als zusätzliche Vereinsförderung verrechnet werden.

GR. Ortner und GR. Hintermayr sind für die Genehmigung als zusätzliche Vereinsförderung.

 

Beschluss:  Einstimmig wird der Antrag von GR. Ortner angenommen.

 

 

 

TOP. 14.)  Bericht des Bürgermeisters.

 

Es gibt wieder einige Förderungen :

Der Musikverein Riedau erhält von der Abt. Kultur für den Ankauf von Musikinstrumenten einen Förderungsbeitrag in Höhe von S 8.700,--.

Die Sportkegler erhalten vom Land O.Ö. einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von            S 5.460,--.

 

Für Sanierungsmaßnahmen bei der Hauptschule wurde der maximale förderbare Kostenrahmen mit S 15,600.000,-- incl. MWSt Preisbasis 02/99 festgelegt.


Die Pächterin des Hallenbades, Frau Gabriele Feldbauer, hat den Pachtvertrag gekündigt. Es wurde darüber bereits sehr ausführlich in der letzten Gemeindevorstandssitzung gesprochen und die Verpachtung ist bereits wieder ausgeschrieben.

 

Es gab eine Besprechung mit Frau HR. Dipl.-Ing. Schiller und Herr Dipl.-Ing. Dr. Kienzer bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen. Sie waren sehr überrascht, dass die Gemeinde Riedau so schnell reagiert hat. Es werden relativ wenig Messungen in Riedau gemacht. Aufgrund dieser Messungen wird dann ein Computermodell angefertigt und der Computer rechnet genau aus, wieviel Lärm es in Riedau gibt. Dann wird zum ersten Mal der Ausschuss mit diesem Rechenergebnis befaßt. Beim Ausschuss wird, wie bereits bekanntgegeben, von jeder Fraktion ein Vertreter anwesend sein. Dann wird ein Informationsabend für alle Interessierte, besonders aber für die Anrainer, in Riedau stattfinden. Dann geht es weiter zurück in den Gemeinderat und wieder in den Ausschuss, wobei die Wünsche der Bevölkerung berücksichtigt werden. Erst dann wird sich die Möglichkeit der Förderung ergeben. Ende dieses Jahres soll das Rechenergebnis bereits vorliegen.

 

Nächsten Dienstag wird ein Vertreter des Amtes der O.Ö. Landesregierung bezüglich des Verkehrskonzeptes im Zuge des Bahnhofumbaues vorsprechen. Die Vertreter der Fraktionen sowie der Obmann des Bauausschusses werden dazu eingeladen.

 

 

 

TOP. 15.) Allfälliges.

 

GR. Hosner möchte, dass beim Verkehrsteiler, welcher jetzt gebaut wid, ein Schutzweg gemacht wird.

Der Bürgermeister erklärt, dass jedenfalls die Straße in diesem Bereich hell und dunkel gepflastert wird, dies ist schon in Auftrag gegeben. Ob und welches Verkehrszeichen (Achtung Schutzweg oder Vorsicht Kinder) aufgestellt werden kann, muss erst geklärt werden. Die Schutzwegmarkierung wurde schon vor Jahren beantragt und damals nicht genehmigt.

 

GR. Reisinger ersucht um Sanierung der Straße nach Schwabenbach. Dies wird vom Bürgermeister zugesagt. Weiters teilt er mit, dass für das kommende Jahr S 100.000,-- für Planungsmaßnahmen der Siedlungsstraße in Schwabenbach vorgesehen werden.

 

GV. Schabetsberger möchte, dass die Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum geändert werden. Einige Randsteine beim Friedhof sind locker. Der Vorsitzende erklärt dazu, dass künftig für Unternehmer ein zweiter Tag eingeführt wird. Dadurch wird der Freitag im Altstoffsammelzentrum entlastet.

 

GR. Hintermayr möchte, dass die Gemeinde den Hausbesitzer des Wohnhauses Vormarkt 10 ersucht, dass die Thujen zurückgeschnitten werden. Weiters sollen alle Hausbesitzer darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Hecken nicht auf die Gehsteige hineinragen. Er bemängelt weiters, dass beim Altstoffsammelzentrum in Zell/Pram Personen die angelieferten Altstoffe wieder mit nach Hause nehmen. Kinder laufen mit alten Batterien herum. In Riedau gibt es einen Pensionisten, der in den Altpapierkontainern stöbert und private Post mit nach Hause nimmt.

 

Die Straßenbeleuchtung in der Ortschaft Schwabenbach funktioniert nicht, erklärt GR. Rosenberger.

 

GR. Berghammer erkundigt sich, wie weit die Verhandlungen für den Weg nach Stieredt gediehen sind. Die Teichbesitzer haben eine wasserrechtliche Verhandlung und diese muss nun abgewartet werden, gibt der Vorsitzende bekannt.

 

GR. Ruhmanseder erkundigt sich bezüglich der Sicherheit des Kinderspielplatzes in Pomedt. Der Bürgermeister teilt mit, dass bereits in der letzten Vorstandssitzung diesbezüglich beraten wurde. Es werden noch weitere Angebot für die Überprüfung eingeholt.

Weiters erkundigt sich GR. Ruhmanseder, ob es stimmt, dass nach Sanierung der Mehrzweckhalle das Fußballspielen in der Halle nicht mehr gestattet ist.

Es wird in den nächsten Tagen ein Gespräch bezüglich der Benützung der Duschen während der Ferienzeit geben, erklärt der Bürgermeister. Dabei wird sicherlich auch das Fußballspielen in der Mehrzweckhalle angesprochen.

 

In der Vormarktstraße gibt es wieder Änderungswünsche, erklärt GR. Ortner. Anstelle der geplanten Grünfläche soll nun wieder Asphalt direkt bis an die Hausmauer aufgebracht werden. Der Bürgermeister gibt dazu eine Erklärung ab. Weiters berichtet er über den Stand der Verhandlungen mit der Energie AG.


 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 15.07.1999 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.15 Uhr.

 

 

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                     (Vorsitzender)                                                             (Gemeinderat)

 

 

 

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                     (Schriftführer)                                                              (Gemeinderat)

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.

 

 

 

Der Vorsitzende: