Lfd.Nr.22 Jahr 1993

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 21. Dezember 1993.

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

Anwesende:

 

o1. Bürgermeister Wieser Otto als Vorsitzender

o2. Vizebgm. Franz Wimmer    14. GR. Kaufmann Josef

o3. GV. Gahleitner Peter     15. GR. Schabetsberger Franz

o4. GV. Ing.Demmelbauer Johann     16. GR. Hosner Rudolf

o5. GR. Aschauer Herbert     17. GR. Ortner Günter

o6. GR. Donnerbauer Johannes 18. GR. Leitner Johannes

o7. GR. Kopfberger Elfriede  19. GR. Weiretmaier Maria Anna

o8. GR. Stiglmayr Franz 2o. GV. Weilhartner Gottfried

o9. GR. Dick Hermann    21. GR. Hintermayr Ernst

1o. GR. Berghammer Gerhard   22. GR. Ruhmanseder Heinrich

11. GR. Köstlinger Franz     23. GR. Böcklinger Herbert

12. GV. Murauer Max     24.

13. GV. Wolschlager Anna     25.                    

Ersatzmitglieder:

GR. Hauer Fritz               für  GR. Schärfl Michael   

GR. Heinzl Helmut             für   GR. Pointl Helmut    

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: Gem.Sekr. GUMPINGER Adolf.

Fachkundige Personen (§66 Abs. 2 OÖ. GemO.199o):

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 199o):

 

Es fehlen:

 

entschuldigt:                         unentschuldigt:

GR. Schärfl Michael

GR. Pointl Helmut

 

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 199o): Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.


Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, daß

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -

   einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnach-

   weisen an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht

   schriftlich am  09.12.1993   unter Bekanntgabe der Tagesordnung

   erfolgt ist;

   die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am

   gleichen Tage öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist;

d) daß die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 04.11.

   1993 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Ge-

   meindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung

   zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift

   bis zum Sitzungsschluß Einwendungen eingebracht werden können.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

 

Vom Vorsitzenden wird mitgeteilt, daß das anwesende Ersatzmitglied Heinzl Helmut noch nicht angelobt ist und es wird die Angelobung von ihm sofort vorgenommen.

 

 

 

Tagesordnung:

1. Genehmigung des Voranschlages für das Finanzjahr 1994.

2. Kernkraftwerk Temelin; Schadenersatz-Voranmeldung an die

   Firma Westinghouse.

3. Änderung der Kanalgebührenordnung.

4. Änderung des Rückzahlungszeitraumes für Landesdarlehen

   für den RHV; zur Kenntnisnahme.

5. Änderung der Gebührenordnung für das Hallenbad.

6. Ankauf der Liegenschaft Madlsperger; Genehmigung des

   Kaufvertrages.

7. Auftrag zur Erstellung eines Konzeptes zur Instandhaltung

   der Kanalisationsanlage.

8. Nachnominierung von Gemeinderäten in einzelne Ausschüsse.

9. Behandlung eines Ansuchens um Betriebsförderung.

10. Vereinsförderungen; Änderung des Aufteilungsschlüssels.

11. Behandlung von Subventionsansuchen.

12. Allfälliges.


TOP. 1.) Genehmigung des Voranschlages für das Finanzjahr 1994.

Bürgermeister Wieser gibt bekannt, daß der Entwurf des Voranschlages bereits 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufgelegen ist und in dieser Zeit keinerlei Einwände bzw. Anregungen eingelangt sind. Im Voranschlag 1994 konnten sicherlich nicht alle Wünsche erfüllt werden, da die finanzielle Lage im kommenden Jahr äußerst angespannt ist. Ursprünglich vorgesehene Neuanschaffungen im ordentlichen Haushalt mußten auf Grund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel gestrichen werden. Bei der Budgetbesprechung mit den Fraktionsführern wurden einvernehmlich einige Vorhaben im ordentlichen Haushalt herausgenommen, die nicht finanzierbar und nicht unbedingt zu Beginn des Jahres angeschafft werden müssen. Solche Streichungen gab es beim Hauptgebäude, bei der Hauptschule und noch bei verschiedenen kleineren Haushaltsansätzen. Neben den laufenden Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages wurde die Sanierung des Trainingsplatzes und der Flutlichtanlage sowie die teilweise Neueinrichtung des Musikprobenraumes beibehalten. Mehrausgaben sind im Besonderen bei den Krankenanstaltsbeiträgen, der Landesumlage und beim Beitrag zum Sozialhilfeverband zu verzeichnen. Bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist die Entwicklung positiv und es sind nur mehr wenige Abgänge vorhanden. Die Einnahmen beim Hallenbad haben sich um mindestens 100 % erhöht, erklärt der Bürgermeister. Auf Grund der aber notwendigen Mehrausgaben kann der Gesamtabgang beim Hallen- und Freibad nicht unter 1 Million Schilling gesenkt werden. Bei den gemeindeeigenen Steuern ist der Wegfall der Gewerbesteuer ein enormer Einnahmensverlust, der durch die Kommunalsteuer nicht abgedeckt werden kann. Beim außerordentlichen Voranschlag werden vom Bürgermeister die einzelnen Vorhaben zur Kenntnis gebracht und dazu erklärt, daß keinerlei Zuführungen möglich waren. Es muß die finanzielle Entwicklung im Lauf des Jahres abgewartet werden, um feststellen zu können, wie der Abgang des außerordentlichen Haushaltes finanziell verkraftet werden kann. Ob die im ordentlichen Haushalt ursprünglich vorgesehenen Anschaffungen wie z.B. die EDV-Anlage für die Hauptschule im Laufe des Jahres noch verwirklicht werden können, hängt von der finanziellen Entwicklung ab. Der Bürgermeister bedankt sich bei allen Fraktionsführern und beim Vizebürgermeister für die aktive Mitarbeit bei der Erstellung des Voranschlages.

 

Vom GV. Weilhartner wird für die ausreichende Information der Dank ausgesprochen. Er erklärt, daß die Abstriche, die im ordentlichen Haushalt notwendig waren und dabei im Besonderen der Ankauf einer EDV-Anlage für die Hauptschule, unerfreulich sind. Beim Sportplatz und beim Musikprobenraum wurden die vorgesehenen Mittel beibehalten, aber bei der Hauptschule wurden Streichungen vorgenommen. Er gibt bekannt, daß es in den Schulen Pflicht wird, die EDV-unterstützte Verwaltung einzuführen. Es wäre seiner Meinung nach auch zu überlegen, ob nicht ein Leasingkauf für die Anschaffung dieser Anlage in Frage kommen könnte. Der Spielraum für außerordentliche Anschaffungen und Bauvorhaben wird immer geringer und er hofft, daß die angeführten Summen im Voranschlag eingehalten werden können. Es wird sicher bei notwendigen Vorhaben Verzögerungen geben müssen. Im Großen und Ganzen wird aber seine Fraktion diesem Voranschlag 1994 zustimmen.

 

Auf Grund der enormen Mehrausgaben und Mindereinnahmen, erklärt GV. Murauer, war es sehr schwierig, den Voranschlag überhaupt ausgleichen zu können. Streichungen durchzuführen ist nie gut, aber es war unbedingt erforderlich. Die Einnahmen beim Hallenbad sind sehr hoch und er hofft, daß diese Summe auch eingehalten werden kann. Die enorme Ausgabenerhöhungen tun sehr weh und verringern natürlich die frei verfügbaren Mittel. GV. Murauer erklärt, daß dann, wenn im Laufe des Jahres Mehreinnahmen zu verzeichnen sind, die Anschaffung der EDV-Anlage für die Hauptschule getätigt werden muß.

 

Über das Budget 1994 wird weiter diskutiert und vom GV. Murauer die Meinung vertreten, daß die Einnahmen beim Hallen- und Freibad sehr optimistisch erstellt wurden. Es müßten bezüglich Einsparungen im Hallenbad doch noch Überlegungen angestellt werden, ob es nicht günstig wäre, einen Sperrtag einzuführen. Dazu erklärt der Bürgermeister, daß ein freier Tag bezüglich Betriebskosten im Hallenbad wenig Einsparungen bringt und weiters bei den Einnahmen Optimismus auf Grund der jetzigen Einnahmen angebracht ist. Die Ungewißheit besteht nur bezüglich der Witterung für die Freibadesaison. Die Anschaffung der EDV-Anlage für die Hauptschule wird, wenn es möglich ist, mit einem Nachtragsvoranschlag zu regeln sein.

Vom GV. Weilhartner wird noch die Meinung vertreten, daß Personaleinsparungen zu überlegen wären, da die Finanzierung seiner Meinung nach in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Die Anhebung der Kanalgebühren wird von ihm als nicht notwendig erachtet und er möchte die vorgesehenen Erhöhungen vom Voranschlag bereits ausklammern. GV. Gahleitner erklärt, daß die Personalkosten sicher hoch sind, aber ein Personalabbau ist keinesfalls möglich und auch nicht zu befürworten.

 

Abschließend wird vom GV. Gahleitner der Antrag gestellt, den Voranschlag für das Finanzjahr 1994 in der vorliegenden Form genehmigen zu wollen:

 

Ordentlicher Voranschlag

    Einnahmen    S 26.329.000,--

    Ausgaben     S 26,329.000,--

 

Außerordentlicher Voranschlag

    Einnahmen    S  3,500.000,--

    Ausgaben     S  4,145.000,--

    Abgang       S    645.000,--

 

Die Hebesätze der Gemeindesteuern für das Finanzjahr 1994 werden wie folgt festgesetzt:

 

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A)..................................... 500 v.H.d.St.

Grundsteuer für Grundstücke (B) ................. 500 v.H.d.St.

Getränkesteuer (bei alkoholhältigen Getränken

  und Speiseeis) ................................  10 v.H.d.E.

Getränkesteuer (bei alkoholfreien Getränken) ....   5.v.H.d.E.

Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) ...............  15.v.H.d.E.

Hundeabgabe für 1. Hund ......................... S 100,--

            für jeden weiteren Hund ............. S 150,--

            für Wachhund ........................ S  20,--

Kanalbenützungsgebühr ab 1.1.1994 S 19,80 incl. Ust

Wasserbezugsgebühr    ab 1.7.1993 S  9,30 incl. Ust

Abfallabfuhrgebühr  lt. VO vom 15.12.1992, ab 1.1.1993

 

Der Dienstpostenplan wird festgesetzt mit

 

2 Planstellen Verw.Gruppe C, Dienstklasse I - V

1 Planstelle  Verw.Gruppe C, Dienstklasse I - IV

1 Planstelle  Verw.Gruppe P2, Dienstklasse I - III

Vertragsbedienstete Entlohnungsschema I - 2

Vertragsbedienstete Entlohnungsschema II - 11

 

Der Höchstbetrag für Kassenkredite, die im Finanzjahr 1994 zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird mit S 4,388.000,--

festgesetzt. In diesem Höchstbetrag sind S ---- Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückbezahlt sind, wird auf S 1,500.000,-- festgesetzt. Dieser Gesamtbetrag soll nach dem außerordentlichen Voranschlag für folgende Zwecke verwendet werden:

Ankauf der Liegenschaft Madlsperger ......... S 1,500.000,--

 

Beschluß: Der Voranschlag für das Finanzjahr 1994 wird von allen

          anwesenden Gemeinderatsmitgliedern einstimmig genehmigt.

 

 

 

 

TOP. 2.)  Kernkraftwerk Temelin; Schaderersatz-Voranmeldung an die

          Firma Westinghouse.

 

 

Vom Bürgermeister wird das Schreiben vom Amt der OÖ. Landesregierung vom 20.10.1993 bezüglich Kernkraftwerk Temelin - Schadenersatzvoranmeldung an die Firma Westinghouse - zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben werden die Gemeinden eingeladen, Schadenersatzvoranmeldungen an die Fa. Westinghouse zu stellen und dabei die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse zu fassen. Vom Gemeindeamt wurde eine Schadensersatzvoranmeldung vorbereitet, wobei eine Gesamtsumme von 203,451.000,-- Schilling als Gesamtvermögen der Marktgemeinde Riedau berechnet wurde. Enthalten sind darin sämtliche Gebäude sowie Grundstücke und öffentliche Straßen und Wege. Der Vorsitzende erklärt, daß diese Anforderung sicherlich notwendig wäre, um die Errichtung dieses Kernkraftwerkes eventuell doch mit verhindern zu helfen.

 

Vom GV. Weilhartner wird diese Schadenersatzanmeldungen begrüßt und er spricht auch die Hoffnung aus, damit eine Abschreckung erreichen zu können, da im Ernstfall von diesen Schadenersatzansprüchen sicherlich niemand mehr etwas haben wird.

 

Nach Beendigung der Beratung wird vom Bürgermeister der Antrag gestellt, an die Fa. Westinghouse eine Schadenersatzvoranmeldung mit der Gesamtsumme von 203,451.000,-- Schilling zu stellen.

 

Beschluß: Es wird einstimmig dieser Antrag des Bürgermeister

          angenommen.

 

 

 

TOP. 3.)  Änderung der Kanalgebührenordnung.

 

 

Vom Amt der OÖ. Landesregierung wurde mit Erlaß vorgeschrieben, daß für das Jahr 1994 die Kanalbenützungsgebühr angehoben werden muß. Vom Bürgermeister wird dies mitgeteilt und er erklärt, daß nun eine Änderung der Kanalgebührenordnung erfolgen soll.Die abgeänderte Verordnung wird vom Bürgermeister vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

 

V E R O R D N U N G

 

 

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 21.12.1993 betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

 

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988 wird verordnet:

 

§ 1

 

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

§ 2

 

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter S 166,--.

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachgeschoße werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadrat-metern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet.

 

(3) a) für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschluß-        

gebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestan-schlußgebühr S 22.4oo,--.

   

    b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbe-betriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

 

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) bis (3) zu berechnen, jedoch beträgt die Mindestanschlußgebühr S 33.6oo,--.

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahres-schlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr S 67.2oo,--.

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von S 1o.5oo,--.

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 1o m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von S 5.6oo,-- berechnet.

 

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 S 22.4oo,-- für je angefangene weitere 1oo m2 S 166,--.

 

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grund-stücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

 

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

 

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

 

§ 3

 

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

 

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

 

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

 

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

 

§ 4

 

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

 

            o1.o1.1994 pro Kubikmeter S 18,--.

 

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

 

    b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

 

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 5oo m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz S 300,-- jährlich.

 

§ 5

 

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegen-über dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Baubeginn des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

 

(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 6

 

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

 

§ 7

 

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

 

§ 8

 

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem o7.o1.1994; gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

 

 

Der Vorsitzende teilt dazu noch mit, daß dann, wenn die Gebührenerhöhung von der Gemeinde nicht durchgeführt wird, die Streichung der Landesmittel erfolgen kann.

 

GV. Weilhartner spricht sich gegen die Erhöhungsvorschriften des Landes aus und er glaubt, daß die Belastungen für die Gemeindebürger allmählich zu hoch werden. Er bringt einen Auszug vom Schreiben des LR.Dr. Achatz zur Kenntnis, in dem auch auf die Belastungswelle für die Gemeindebürger hingewiesen wird.

 

Bürgermeister Wieser gibt dazu bekannt, daß dann, wenn die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr nicht genehmigt werden soll, auch der Voranschlag in der bereits genehmigten Form nicht aufrecht bleiben kann. Er teilt mit, daß die Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für den Gemeindebürger noch relativ gering sind. In den letzten Jahren wurde durch die Vorschreibung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte durch konzessionierte Firmen die Möglichkeit eines Anschlusses an das Kanalnetz wesentlich aufgewertet. Es ist erfreulich, daß in der Marktgemeinde Riedau eine sehr gute Ver- und Entsorgung geschaffen wurde und die Gemeindebürger von dieser Serviceleistung sehr provitieren.

 

GR. Hintermayr bringt einen Artikel zur Kenntnis, in dem Bürgermeister Pumberger mitteilt, daß die Belastungen für die Gemeindebürger möglichst nieder gehalten werden sollen. Er glaubt, daß in anderen Bereichen wie z.B. für verschiedene Kulturtempeln viel zu viel Geld ausgegeben wird.

 

GV. Murauer erklärt, daß er selbstverständlich nicht erfreut ist, wenn Erhöhungen notwendig sind. Die ordentliche Entsorgung der Abwässer ist aber unbedingt erforderlich und er wird daher mit seiner Fraktion auch die Zustimmung zu dieser Erhöhung geben. Er erwähnt noch, daß die FPÖ-Fraktion dem Voranschlag zugestimmt hat, die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr jetzt aber ablehnt.

 

Vom GV. Murauer wird nun der Antrag gestellt, die Änderung der Kanalgebührenordnung ab 7.1.1994, wie vom Bürgermeister bekanntgegeben, genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Dieser Antrag wird mit den Stimmen der 13 ÖVP-

          Gemeinderatsmitgliedern und 8 SPÖ-Gemeinderatsmit-

          gliedern angenommen. Die 4 FPÖ-Gemeinderatsmitglieder

          stimmen dagegen.

 

 

 

 

TOP. 4.)  Änderung des Rückzahlungszeitraumes für Landesdarlehen

          für den RHV; zur Kenntnisnahme.

 

 

Bürgermeister Wieser gibt bekannt, daß vom Amt der OÖ. Landesregierung mitgeteilt wurde, daß für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage das genehmigte Investitionsdarlehen des Landes für den BA 01 bezüglich Laufzeit geändert wurde. Die OÖ. Landesregierung hat am 17.8.1992 den Beschluß gefaßt, daß der tilgungsfreie Zeitraum des Investitionsdarlehens zum Bau der Abwasserbeseitigungsanlage von ursprünglich 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert wurde. Der Bürgermeister erklärt, daß dieser Beschluß des Amtes der OÖ. Landesregierung zur Kenntnis genommen werden soll, eine Regelung der Rückzahlung dieses Darlehens ist damit aber noch nicht gegeben. Bei der anschließenden Beratung wird allgemein die Meinung vertreten, daß dieser Beschluß zur Kenntnis genommen werden kann.

 

Vom Bürgermeister wird der Antrag gestellt, den von ihm zur Kenntnis gebrachten Beschluß des Amtes der OÖ. Landesregierung, den tilgungsfreien Zeitraum des Investitionsdarlehens für die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen von 10 auf 15 Jahren zu verlängern, zur Kenntnis zu nehmen.

 

Beschluß: Es wird dieser Antrag einstimmig angenommen.

 

 

 

TOP. 5.)  Änderung der Gebührenordnung für das Hallenbad.

 

 

 

Der Bürgermeister gibt bekannt, daß bereits in der letzten Sitzung die Übernahme des Eintrittsgeldes für den Schulschwimmsport der Pflichtschulen von Riedau beschlossen wurde. Die Höhe des Eintrittsgeldes wurde mit S 35,-- festgelegt, ein Beschluß über die Abänderung der Gebührenordnung des Hallenbades wurde aber nicht gefaßt. Dieser Beschluß soll nun nachgeholt und das Eintrittsgeld für geschlossene Schulklassen pro Schüler von S 10,- auf S 35,-- erhöht werden. Die Zusammensetzung dieses Eintrittsgeldes wird von ihm so erklärt, daß S 10,-- als Eintritt bewertet werden und S 25,-- als Betriebskostenbeitrag.

 

Vom Bürgermeister wird nun nach Beendigung der Beratung der Antrag gestellt, das Eintrittsgeld für geschlossene Schulklassen pro Schüler auf S 35,-- anzuheben.

 

Beschluß: Es wird diese Gebührenänderung einstimmig genehmigt.

 

 

 

 

 

TOP. 6.)  Ankauf der Liegenschaft Madlsperger; Genehmigung des

          Kaufvertrages.

 

 

 

Der Kauf der Madlsperger-Liegenschaft, erklärt der Vorsitzende, wurde im Gemeinderat bereits mehrmals besprochen und für den Ankauf auch ein Grundsatzbeschluß gefaßt. Es liegt nun ein Kaufvertrag vor, der von ihm wie folgt zur Kenntnis gebracht wird:

 

 

 

K a u f v e r t r a g

 

geschlossen am heutigen Tage zwischen Herrn Ing. Johann   M a d l s p e r g e r, geb. 27.11.1920, Pensionist, Sandwirtstraße 29, 4600 Wels, Herrn Dipl.-Ing. Gerhard   M a d l s p e r g e r,  geb. 29.08.1951, technischer Angestellter, Kreuzlandl 7, 4210 Unterweitersdorf, und Herrn Ing. Wolfgang   M a d l s p e r g e r,  geb. 21.02.1954, technischer Angestellter, Kreuzlandl 5, 4210 Unterweitersdorf, als Verkäufer einerseits, und der   M a r k t g e m e i n d e   R i e d a u,  4752 Riedau, als Käufer andererseits, wie folgt:

 

I.

 

Herr Ing. Johann Madlsperger, geb. 27.11.1920, zur Hälfte, Herr Dipl.-Ing. Gerhard Madlsperger, geb. 29.08.1951, zu 1/4, und Herr Ing. Wolfgang Madlsperger, geb. 21.02.1954, zu 1/4, verkaufen und übergeben und die Marktgemeinde Riedau kauft und übernimmt, die den Ersteren zu den vor angeführten Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ. 69 KG. 48129 Riedau, bestehend aus den Gste. 110/1 LN von 1 ha 27 a 20 m2, 111 Garten von 15 a 62 m2, 112 LN von 16 a 36 m2, 113/1 Garten von 17 a 08 m2, 113/2 Garten von 1 a 80 m2, 116/1 Baufläche von 4 a 63 m2, mit dem darauf befindlichen Haus Riedau 78, und 256 Baufläche von 1 a 03 m2, zusammen daher Grundstücke im Ausmaß von 1 ha 83 a 72 m2, samt allem erd-, mauer-, niet- und nagelfesten sowie allem sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, so wie diese Liegenschaft derzeit liegt und steht, mit allen damit verbundenen Rechten und Grenzen, mit welchen die Verkäufer das Vertragsobjekt bisher besessen und benützt haben, bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen waren, zum einverständlich vereinbarten Kaufpreis von ........................................................................S  2,500.000,--,

in Worten: Schillinge zweimillionenfünfhunderttausend, welcher bis längstens 31.03.1994 zinsenlos, jedoch wertgesichert, bar zu bezahlen, oder auf ein von den Verkäufern bekanntzugebendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut spesen- und abgabenfrei zu überweisen ist.

Um sowohl die Berechtigten als auch die Verpflichteten aus diesem Vertrag vor einer Währungsverschlechterung oder sonstigen Geldwertänderung zu schützen, wird vereinbart, den Kaufpreis der jeweiligen Kaufkraft der Österreichischen Währung auf Grund des Indexes der Verbraucherpreise 1986, oder des etwa an seine Stelle tretenden Indexes, wie er vom Österreichischen Statstischen Zentralamt, oder einem anderen Amt bzw. einer anderen Behörde jeweils verlautbart, oder mangels Verlautbarung von Sachverständigen errechnet wird, derart anzugleichen, daß sich die Höhe des auszuzahlenden Betrages zu der des vereinbarten ebenso verhält, wie der obige Index am Zahlungstag zu dem am heutigen Tag.

Diese Wertsicherung tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn der Index am Zahlungstag 134 %-Punkte übersteigt.

Die Feststellung des Indexes obliegt der Käuferin auf ihre Kosten. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis, daß die Wertsicherung nur obligatorische Wirkung besitzt.

 

II.

 

 

 

Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages wird von den Vertragsteilen nachstehende Grundbuchshandlung ausdrücklich bewilligt:

in EZ. 69 KG. 48129 Riedau:

die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Marktgemeinde Riedau.

 

III.

 

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr, gilt für den Fall des Eintritts der Rechtskraft dieses Vertrages, als mit dem Tag der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung, vollzogen.

Mit demselben Stichtag werden auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet.

 

IV.

 

Für eine bestimmte Beschaffenheit des Vertragsobjektes wird seitens der Verkäufer nicht gehaftet, wohl aber dafür, daß das Vertragsobjekt mit Ausnahme der in C-LNr. 1 a (Dienstbarkeit der Kraftleitung), C-LNr. 2a (Dienstbarkeit der Nichterbauung eines Wohngebäudes), aushaftenden Lasten und eines nicht verbücherten Geh- und Fahrtrechtes über 1 m beim Mühlbach, welche hiemit ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden, frei von allen sonstigen Lasten in den Besitz der Käuferin gelangt.

Eine allfällige Lastenfreistellung ist durch die Verkäufer unverzüglich zu bewerkstelligen.

Gegenstände, die sich nach dem 31.03.1994 noch auf der Liegenschaft befinden und nicht weggebracht wurden, verbleiben unentgeltlich und unwiderruflich im Eigentum der Käuferin.

Sollten sich auf dieser Liegenschaft irgendwelche Schätze, Urkunden und dergleichen befinden, die bei einem Abbruch oder bei Umbauten entdeckt werden, sind diese bis 31.03.2004 an die Verkäufer, und zwar der Ältere hat vor den Jüngeren den Vortritt, zu übergeben.

 

V.

 

Sämtliche mit der Errichtung, Genehmigung und Verbücherung dieses Vertrages, sowie mit einer allfälligen Lastenfreistellung im Zusammenhang stehenden Kosten, Stempel, Steuern und Gebühren, einschließlich Grunderwerbsteuer, hat die Käuferin zu tragen.

 

VI.

 

Dieser Vertrag ist in seiner Rechtskraft abhängig:

 

a) von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung;

b) von der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Dieser Vertrag ist Dritten gegenüber gemäß § 106 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam. Es dürfen somit vor der Genehmigung gemäß der OÖ. Gemeindeordnung keine Vollzugsakte vollzogen werden.

 

VII.

 

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, daß dieser Vertrag erst nach Eintritt der Rechtskraft, nach Genehmigung im Sinne der OÖ. Gemeindeordnung sowie nach Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verbüchert werden kann.

Eine Ranganmerkung für die Veräußerung wird vereinbart.

 

VIII.

 

Die Käuferin erteilt dem Schriftenverfasser den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages.

 

IX.

 

Für die in diesem Vertrag übernommenen Verbindlichkeiten haften die Verkäufer zu ungeteilten Hand.

 

X.

 

Die Vertragsparteien wurden vom Urkundenverfasser über die Bestimmungen des § 25 (5) des OÖ. Raumordnungsgesetzes vom 23.03.1972, LGBl. 18/72 i.d.g.F. unterrichtet.

Unter Hinweis darauf verzichten die Vertragsparteien für sich und ihre Erben und Rechtsnachfolger auf das Recht, die Aufhebung des gegenständlichen Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern.

Die Vertragsparteien nehmen diesen Verzicht hiemit wechselseitig vertragsmäßig an.

 

XI.

 

Die Parteien erklären an Eidesstatt, österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

 

XII.

 

Dieser Vertrag wird in einem einzigen, der Käuferin gehörigen Original errichtet.

Die Verkäufer erhalten je eine beglaubigte Abschrift.

Raab, am 12.11.1993

 

 

 

Er teilt dazu mit, daß bezüglich Verwendung dieses Grundstückes noch Planungen notwendig sind, aber die Aufschließung der Ortschaften Schwaben und Schwabenbach sowie Ottenedt mit einem Schulweg über dieses Grundstück ist sicherlich erforderlich.

 

Vom GR. Ortner wird erwähnt, daß bezüglich Verwendung dieses Grundstückes noch Überlegungen angestellt werden müssen. Er befürwortet diesen Kauf und stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Kaufvertrag in der vorliegenden Form genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Diesem Antrag stimmen alle anwesenden Gemeinderatsmit-

          glieder zu und der Kauf der Liegenschaft Madlsperger ist

          somit genehmigt.

 

 

 

TOP. 7.)  Auftrag zur Erstellung eines Konzeptes zur

          Instandhaltung der Kanalisationsanlage.

 

Es teilt der Bürgermeister mit, daß vom Amt der OÖ. Landesregierung mittels Erlaß die Gemeinden beauftragt wurden, für die Instandhaltung von Abwasserentsorgungseinrichtungen ein Konzept erarbeiten zu lassen. Dazu ist es notwendig, einen Auftrag an einen Zivilingenieur zu erteilen. Der Bürgermeister ist der Meinung, daß ein solcher Auftrag nur an den Bauleiter Dipl.Ing. König erteilt werden kann, da dieser die Kanalsituation in Riedau genau kennt und auch die notwendigen Planunterlagen erarbeitet hat. Mit dem bereits erwähnten Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing. Wolfgang König wurde nun ein Vertrag erstellt, mit dem die Grundkosten für die Erstellung des Konzeptes und auch die Aufgaben des Auftraggebers und des Auftragnehmers festgehalten sind. Dieser Vertrag wird nun von ihm wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

V e r t r a g

 

abgeschlossen am 21.12.1993 zwischen der Marktgemeinde Riedau , 4752 Riedau 32/33 als Auftraggeber und dem Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing. Wolfgang König, 5020 Salzburg, Mascagnigasse 8/A, als Auftragnehmer.

 

§ 1

Gegenstand des Vertrages

 

Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung eines Konzeptes für die Überprüfung von Kanälen und Kanalbauwerken und die Erstellung von Kontroll- und Reinigungsplänen für die wasserrechtlich bewilligten Kanalanlagen im Sinne des Schreibens des Amtes der OÖ. Landesregierung WA-000167/3-1991 vom 25.01.1991.

 

§ 2

Grundlagen des Vertrages

 

Die einschlägigen Bestimmungen der Gebührenordnung für das Bauwesen (GOB), Allgemeiner Teil.

 

§ 3

Leistungen des Auftragnehmers

 

1.

Erstellung eines Konzeptes für die zeitliche Abfolge der Überprüfung von Kanälen und Kanalbauwerken.

 

2.

Erstellung von Wartungsplänen für die erforderlichen periodischen Wartungsmaßnahmen mit periodischer Übermittlung von Kontrolldatenblättern und Reinigungsplänen zur systematischen Wartung der Kanäle und der Kanalbauwerke einschließlich Aktualisierung der Kanaldatenbank mittels der vom Auftraggeber ausgefüllten Formblätter.

 

3.

Veranlassung der erforderlichen Vorarbeiten gemäß § 4/2 - 4 bzw. Abfassung von Auftragsschreiben an Kanalreinigungsfirmen, Kanaluntersuchungsfirmen udgl.

Sämtliche erfaßten Daten können zu Statistiken ausgewertet und vom Auftraggeber abberufen werden.

 

§ 4

Leistungen des Auftraggebers

 

1.

Übergabe der erforderlichen Kanaldaten in Form von Lageplänen, Längenschnitten und Bauwerksplänen für die gesamte Kanalisationsanlage.

 

2.

Reinigung der Kanäle und erforderlichenfalls der Bauwerke bzw. Übernahme der dafür anfallenden Kosten.

 

3.

Durchführung von optischen Kanaluntersuchungen durch Begehung oder Befahren mit einer ferngesteuerten Videokamera sowie Übergabe der dabei erstellten Mängelprotokolle und Videobänder bzw. Übernahme der für diese Maßnahmen anfallenden Kosten.

 

4.

Dichtheitsprüfung der Kanäle, Schächte und Bauwerke bzw. Übernahme der für diese Maßnahme anfallenden Kosten.

 

5.

Überprüfung von Bauwerken und Erstellung von Mängelprotokollen.

 

6.

Ausfüllung und Übermittlung der vom Auftragnehmer beigestellten Kontrolldatenblätter und Reinigungspläne sowie der Überprüfungs- und Kontrollprotokolle für Schächte, Kanäle und Bauwerke.

 

§ 5

Vergütung

 

Die Vergütung der unter § 3 angeführten Arbeiten erfolgt nach bearbeiteten Kanallängen.

1) für die Erstellung eines Konzeptes zur zeitlichen Abfolge für die Überprüfung von

   Kanälen und Kanalbauwerken je lfm S 1,--.

Die vorangeführten lfm-Preise wurden auf Basis der derzeit geltenden Zeitgrundgebühr ermittelt und ändern sich bei Neufestsetzung der Zeitgrundgebühr entsprechend. Die angeführten Preise verstehen sich excl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Sonstige Leistungen werden nach der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Zeitgrundgebühr bzw. nach amtlichen Kilometergeld in Rechnung gestellt.

 

Die Erstellung von Statistiken wird nicht gesondert verrechnet.

 

§ 6

Fristen

 

1. Vertragsdauer:

Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und verlängert sich um jeweils 1 Jahr, sofern nicht unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist eine schriftliche Kündigung erfolgt.

 

2. Lieferfristen:

a) Konzept für die Überprüfung: 6 Monate nach Auftragserteilung

 

§ 7

Zahlungsbedingungen

 

Für die Erstellung des Konzeptes 3 Monate nach Lieferung der entsprechenden Unterlagen.

Bei Zahlungsverzug über 3 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zinsen nach dem jeweiligen Bankzinssatz für die noch aushaftenden Beträge in Rechnung zu stellen.

 

 

 

 

Zu den Kosten wird von ihm noch mitgeteilt, daß es sich hier um die Grundkosten handelt und dazu werden noch Nebengebühren wie Fahrtkosten usw. nach der Gebührenordnung für Zivilingenieure anfallen. Seinen Berechnungen nach werden sich die Kosten im Gesamten bei S 30.000,-- einpendeln.

 

Bei der Beratung wird vom GR. Ortner die Frage gestellt, ob das gesamte Kanalnetz innerhalb von fünf Jahren überprüft werden muß.

GV. Murauer erwähnt, daß bei Besprechung der Tagesordnungspunkte diese Daten noch nicht bekannt waren, die nun vorliegenden Kosten sich aber in Grenzen halten. Er glaubt, daß die Überprüfung der

Kanalanlage und die notwendig werdenden Sanierungsarbeiten hohe Kosten verursachen werden.

 

Abschließend wird vom Bürgermeister der Antrag gestellt, den vorliegenden Vertrag mit Herrn Dipl.Ing. König genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Es wird dieser Antrag einstimmig angenommen und der

          Auftrag zur Erstellung eines Konzeptes für die

          Instandhaltung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen

          somit erteilt.

 

 


TOP. 8.)  Nachnominierung von Gemeinderäten in einzelne

          Ausschüsse.

 

 

Vom Vorsitzenden wird der Wahlvorschlag der ÖVP-Gemeinderatsfraktion bezüglich Nominierung von Ausschußmitgliedern für den ausgeschiedenen Gemeinderat Reiterer Josef zur Kenntnis gebracht. Vorgeschlagen wird als Mitglied für den Bauausschuß Köstlinger Franz, für den Kulturausschuß Köstlinger Franz, Ersatzmitglied für den Prüfungsausschuß (für Jebinger Josef) Aschauer Herbert, Ersatzmitglied für den Bauausschuß Dick Hermann.

Der Vorsitzende teilt noch mit, daß die erforderlichen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag vorhanden sind.

 

Über diesen Antrag wird in der ÖVP-Fraktion abgestimmt.

 

Beschluß: Die Mitglieder der ÖVP-Fraktion genehmigen einstimmig

          diesen Wahlvorschlag.

 

 

 

TOP. 9.)  Behandlung eines Ansuchens um Betriebsförderung.

 

 

Ein Ansuchen um Betriebsförderung liegt vor, erklärt der Bürgermeister und er bringt dieses vollinhaltlich zur Kenntnis. Die Firma Franz Mitterhauser GmbH teilt mit, daß im November 1992 die Betriebsgründung in Riedau erfolgte und Herr Mitterhauser ersucht um einen Förderungsbeitrag in größtmöglicher Höhe. Der Vorsitzende teilt dazu mit, daß 1993 keine Mittel mehr vorhanden sind. Der angeführte Betrieb ist in Riedau gemeldet, die baulichen Voraussetzungen sind aber noch nicht abgeschlossen. Die Inhaber wohnen zur Zeit noch nicht in Riedau. Der Bürgermeister ist der Meinung, daß die steuerliche Situation dieser Firma abgewartet werden soll. Er könnte sich vorstellen, daß dieses Ansuchen zurückgestellt  und die Behandlung bis 1994 verschoben wird.

 

Vom GR. Ruhmanseder wird die Frage gestellt, ob in diesem Bereich, wo der Neubau jetzt entsteht, überhaupt ein Betrieb möglich ist. Dazu erklärt der Bürgermeister, daß der von der Bezirkshauptmannschaft bereits genehmigte Handwerksbetrieb dort möglich ist, da es sich um keine Erzeugerfirma handelt. Vorgesehen ist nämlich die Errichtung von Garagen, Lagerräumen und einem Büroraum.

 

Vom GV. Murauer wird die Förderung dieses Betriebes begrüßt, aber auch er stimmt einer Zurückstellung zu. Er gibt noch bekannt, daß bei der letzten Sitzung über die Höhe der Betriegbsförderung diskutiert, eine fixe Höhe aber nicht festgelegt wurde.

 

Abschließend wird dem Vorschlag des Bürgermeisters, diesen TOP. auf eine der nächsten Sitzungen zu verschieben, zugestimmt.

 

 

 

TOP. 10.)  Vereinsförderungen; Änderung des Aufteilungsschlüssels.

 

Vom Prüfungsausschuß wurde im Laufe des Jahres vorgeschlagen, einen Aufteilungsschlüssel für die Vereinsförderung neu zu überarbeiten, erklärt der Bürgermeister. Der Vorschlag des Prüfungsausschusses wurde überarbeitet und bei der Voranschlagsbesprechung mitberaten. Es wurden einige Änderungen vorgenommen und der Bürgermeister bringt nun die neue Einteilung der Vereinsförderung zur Kenntnis. Er ist der Meinung, daß die Sammlung der Ansuchen bis 31.10. eines jeden Jahres und dann eine gemeinsame Behandlung im Gemeinderat nicht sehr günstig ist. Sollten Förderungsansuchen später einlangen, müßten diese ein ganzes Jahr auf Vereinsförderungsgelder warten.

 

Darüber wird beraten und GR. Schabetsberger erklärt, daß der Vorschlag des Prüfungsausschusses nur ein Provisorium darstellt.  Zielsetzung war, daß die Förderungsansuchen gemeinsam in einem TOP. vom Gemeinderat behandelt werden könnten.

 

GR. Stiglmayr ist der Meinung, daß es nicht günstig ist, alle Ansuchen gemeinsam zu behandeln, weil nämlich die Situation eintreten kann, daß zu wenig Geld vorhanden ist. Wo könnten dann Streichungen vorgenommen werden? Und daher ist sicherlich auch die Einstimmigkeit der Beschlüsse, so wie bisher, gefährdet.

 

GV. Gahleitner ist der Meinung, daß die Vorteile einer solchen gemeinsamen Behandlung gering sind, die Nachteile könnten aber sicherlich mehr sein und er glaubt daher, daß die bisherige Vorgangsweise beibehalten werden könnte.

Es werden noch verschiedene Meinungen vertreten und GV. Murauer erklärt, daß den Vereinen auf Grund der neuen Förderung nichts weggenommen werden soll und die Förderung des ATSV wäre mit dieser Aufstellung aber weniger. Er schlägt daher vor, daß dem ATSV um 0,5 % mehr gegeben werden soll, um nicht die Förderungssumme zu kürzen.

 

Auf die Frage von GV. Weilhartner, ob alle Vereine bezüglich dieser neuen Förderungsrichtlinien gefragt wurden, erklärt der Bürgermeister, daß dies nicht erfolgt ist.

 

Abschließend wird vom Bgm. Wieser der Antrag gestellt, die Vereinsförderung wie folgt genehmigen zu wollen:

 

  neuer Aufteilungsschlüssel:

Musikverein        25,0 %  S  20.000,--

Sportverein SVR    12,5 %  S  10.000,--

ATSV                5,5 %  S   4.400,--

ÖTB                 3,0 %  S   2.400,--

Gesangsverein       5,0 %  S   4.000,--

UNION-Tischtennis   5,0 %  S   4.000,--

Kurzum              5,0 %  S   4.000,--

SVR Sekt.Schach     5,0 %  S   4.000,--

Faschingsgilde      3,0 %  S   2.400,--

Fotoclub            3,0 %  S   2.400,--

Siedlerverein       3,0 %  S   2.400,--

verbleibender Rest   25 %  S  20.000,--

 

Gesamtbetrag        100 %  S  80.000,--

Vereine, die nicht berücksichtigt sind: Elternverein, Alpenverein, Bienenzüchterverein, Pferdesportverein, Bürgergarde, KOV, SVR Sektion Asphalt, Katholisches Bildungswerk.

 

Ansuchen um Vereinsförderung müssen bis 31.10. eines jeden Jahres eingereicht werden und diese werden dann in einer Gemeinderatssitzung gemeinsam behandelt. Notwendig ist dabei, daß die Vereine von dieser neuen Regelung informiert werden.

 

Beschluß: Es wird dieser Antrag einstimmig angenommen und die

          Neuregelung der Vereinsförderung genehmigt.

          Erwähnt wird noch, daß es sich hier um einen Versuch

          handelt, sollte diese Regelung nicht optimal durchzu-

          führen sein, kann jederzeit der Gemeinderat eine

          Änderung vornehmen.

 

 

TOP. 11.)  Behandlung von Subventionsansuchen.

 

 

Die vorliegenden Ansuchen um Förderung werden vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht:

 

1. Alpenverein Riedau

   Vereinsförderung zum Ankauf von 3 Brustgurten, 2 Schutzhelmen

   und 1 Steigeisenschutz

 

2. Imkerverein Zell/Riedau

   Bitte um finanzielle Beihilfe zum Ankauf eines Tisch-Autoclav

   Certoclav (S 30.000,--), um Wachs bei 130°C im Vakuum mind.

   15 Minuten zu erhitzen

 

3. Österreichischer Blindenverband, Landesgruppe OÖ., Linz

   Bereitstellung einer Subvention aus Gemeindemitteln

 

4. Verein zur Förderung der österreichischen Jugend, Linz

   Im Mai d.J. erging bereits ein Spendenansuchen, da kein

   Spendenbetrag übermittelt wurde, ersuchen sie nochmals um Zu-

   erkennung eines Unterstützungsbetrages.

 

5. Verein "Ferienheim der OÖ. Gemeindebediensteten", Linz

   Gewährung einer Subvention für die Betriebsführung des

   Urlaubs-, Erholungs- und Schulungsheimes in Bad Aussee

 

6. Aktion "Licht ins Dunkel"

   Spendenaktion

 

 

 

Bei der anschließenden Beratung wird vom GR. Donnerbauer erklärt, daß das vorliegende Ansuchen des Alpenvereines zurückgezogen wird. Es wird im kommenden Jahr ein neues Ansuchen eingereicht.

 

GV. Gahleitner stellt den Antrag, dem Imkerverein eine Förderung von S 5.000,-- zukommen zu lassen und die übrigen auswärtigen Ansuchen abzulehnen.

 

GV. Weilhartner begrüßt die Förderung der Imker, da diese eine wichtige Funktion erfüllen.

 

Beschluß: Der Antrag vom GV. Gahleitner wird einstimmig angenommen

          und dem Imkerverein wird eine Vereinsförderung von

          S 5.000,-- gewährt. Die übrigen Ansuchen werden somit

          abgelehnt.

 

 

 

 

TOP. 12.) Allfälliges.

 

 

Vom GR. Hosner wird mitgeteilt, daß der Grundbesitzer Weichselberger, dessen Grund er in Pacht hat, ihm berichtete, daß im kommenden Jahr der Güterweg Schwaben ausgebaut werden soll. Im Zuge dieses Ausbaues hat Herr Weichselberger vor, sein Wiesengrundstück aufzuschütten. Vom GR. Hosner wird an den Bürgermeister die Frage gestellt, wie weit diese Aussagen richtig sind.

Der Bürgermeister teilt dazu mit, daß eine Begehung mit Beamten des Landes vorgenommen und die Gründung der Güterweggemeinschaft durchgeführt wurde. Auch die Trassenführung wurde festgelegt und weiters auch die Regelung des Abflusses der Oberflächenwässer. Ein Baubeginn für das kommende Jahr kann nicht zugesichert werden, obwohl eine Vorsprache beim zuständigen Landesrat möglich wäre und von diesem dann die Entscheidung über den Babeginn getroffen werden muß.

 

Es erkundigt sich GR. Stiglmayr bezüglich der Lagerhalle beim Baubetrieb Kirchberger & Leiner, die der Gemeinde als Bauhof zur Miete angeboten wurde, wie weit seitens der Gemeinde Interesse besteht. Weiters teilt er mit, daß beim Wohnhaus in Pomedt, in dem zwei Türkenfamilien wohnen, auf dem Grundstück große Verunreinigungen vorhanden sind.

 

Der Bürgermeister gibt bekannt, daß die Halle von der Fa. Kirchberger & Leiner angeboten wurde, diese zu mieten. Die Miete beträgt S 6.000,-- pro Monat, dies bedeutet eine Ausgabe von S 72.000,-- im Jahr. Es wären aber auch einige Umbauten notwendig und die Halle würde für die Gemeinde nur von ca. 2/3 der Gesamtfläche benützbar sein. Die darin befindliche Werkstätte wird nicht verpachtet. Er ist der Meinung, daß es für die Gemeinde nur sinnvoll wäre, wenn es sich hier um eine Kaufmiete handelt, ansonsten ist für die Mietung dieser Halle zu teuer. Ab März steht bereits der Stadel und das Haus der Liegenschaft Madlsperger zur Verfügung und es könnten diese Gebäude provisorisch als Bauhof verwendet werden. Es ist zu klären, was mit dem Grundstück Madlsperger geschieht, er glaubt, daß momentan eine solche Entscheidung zu früh ist. Zu überlegen ist auch, ob zu diesem Preis nicht auch der Bau eines Bauhofes mit einer Leasingfinanzierung möglich wäre.

 

Der Bürgermeister bringt nun den Jahresbericht für das abgelaufene Jahr:

 

Der Gemeinderat hat in 7 Sitzungen insgesamt 82 Tagesordnungspunkte behandelt. Der Großteil dieser behandelten Angelegenheiten konnte einstimmig erledigt werden.

 

Der Gemeindevorstand hat 5 Sitzungen abgehalten, in denen 30 Tagesordnungspunkte behandelt wurden.

 

Die Ausschüsse haben ihre Aufgabe wahrgenommen und der Bauausschuß ist in 2 Sitzungen, der Prüfungsausschuß in 4 Sitzungen, der Umweltausschuß in 1 Sitzung, der Kulturausschuß in 2 Sitzungen und der Wohnungsausschuß in 1 Sitzung zu Beratungen und Beschlußfassungen zusammengetreten.

 

In unserem Standesamt wurden 7 Paare getraut und im Gemeindegebiet sind 24 Geburten und 12 Sterbefälle zu verzeichnen. Unsere Gemeinde hat einen Geburtenüberschuß von 12 Kindern.

 

In diesem Jahr wurden 118.207 m3 Wasser verbraucht. Teilweise wurde dabei noch die Gemeinden Dorf/Pram und Taiskirchen mitversorgt. Bei der Kanalisationsanlage wurden ca. 83.ooo m3 Schmutzwässer entsorgt.

 

Im Gemeindegebiet Riedau sind 65 Hunde verzeichnet.

 

Von der Baubehörde wurden:

Wohnhausneubauten              5  Dachgeschoßausbau              2

Einbau einer Wohnung           1  Ölfeuerungen                  11

Remisenneubau                  1  Hackgut-Heizanlage             1

Dachstuhlerneuerung            1  Gartenhausneubau               2

Überprüfung Senkgrube          2  Garagenneubau                  2

Zu- und Umbauten               3 

 

und 13 Kollaudierungen verhandelt      insgesamt 29 Neubauten.

 

Die Gemeindebücherei besitzt zur Zeit 1.221 Bücher und dazu werden noch laufend ca. 1oo Bücher von der Wanderbücherei zur Verfügung gestellt. Die Lesefreudigkeit ist zwar nicht sehr groß, trotzdem wurden 415 Bücher entliehen.

 

Die Gemeinde unterstützt laufend die örtlichen Vereine. Es wurden z.B. in diesem Jahr bereits 11.311 Kopien für Vereine und Vereinigungen angefertigt.

 

Bei der Auswertung der Volkszählung 1991 wurden für unsere Gemeinde 19o2 Einwohner registriert. Der jetzige Einwohnerstand ist um 29 Personen gestiegen und beträgt nun 1931 (Erstzwohnsitze). Mit Zweitwohnsitz sind in Riedau 65 Personen gemeldet. (Gesamteinwohnerstand:  1.996)

 

Die Volksschule Riedau besuchen        112 Schulkinder

Die Hauptschule Riedau besuchen        208 Schüler, davon

(inkl. Polytechn. Lehrgang)             93 Schüler aus Riedau

                                        82 Schüler aus Zell/Pram

                                        30 Schüler aus Dorf/Pram

                                         3 Schüler aus Taiskirchen

 

158 Kinder nehmen an der Schülerausspeisung teil.

 

 

Schuldenstand der Gemeinde:

Darlehen normalverzinslich...............     S   4,377.5oo,--

         niederverzinslich                    S  19,856.94o,36

   GESAMT:                                    S  24,234.44o,36

                                              ================

 

 

Verschuldung pro Einwohner:

Normalverzinslich                             S       2.267,--

Niederverzinslich                             S      1o.283,--

 

Gesamtverschuldung pro Einwohner:             S      12.55o,--

==============================================================

 

Die Verschuldung der Gemeinde ist somit gegenüber dem Vorjahr um S 5,359.38o,21 gesunken.

 

Durchgeführte Bauvorhaben im Jahr 1993:

 

Rohbauherstellung der Habacher-Gemeindestraße, Straßenbau Pomedt und Schwaben, Kanal- und Wasserleitungserweiterungen, Projekt Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in diesem Jahr abgeschlossen, Gesamtumstellung der Wasserversorgung auf LWU (Verbesserung der Wasserqualität von 21 auf 9 Gesamthärtegrade).

 

 

Abschließend bedankt sich der Bürgermeister bei allen Gemeinderatsmitgliedern, bei den Fraktionsführern und Obmännern der Ausschüsse für die gute Zusammenarbeit und für die geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr. Beim Vizebürgermeister und beim Amtsleiter bedankt er sich ebenfalls und bei allen Gemeindebediensteten. Er wünscht allen Anwesenden frohe Weihnachten und viel Erfolg im neuen Jahr.

 

Die Fraktionsführer GV. Gahleitner Peter, GV. Murauer Max und GV. Weilhartner Gottfried bedanken sich beim Bürgermeister, beim Amtsleiter, den Mitgliedern des Gemeinderates und bei den Gemeindebediensteten für die gute Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr und übermitteln die besten Wünsche für das kommende Weihnachtsfest und den bevorstehenden Jahreswechsel.

 

 


Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 04.11.1993        wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 22.10 Uhr.

 

 

 

 

...............................    ...............................

        (Vorsitzender)                       (Gemeinderat)

 

 

 

...............................    ...............................

       (Schriftführer)                       (Gemeinderat)

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiemit, daß gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.

 

 

                                   Der Vorsitzende: